JudikaturJustizRS0039878

RS0039878 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1964

In der Vereinbarung über die Bezahlung des Kaufpreises "Rest in acht Monaten zinsenfrei" ist nicht eine Stundung des Kaufpreises, sondern die Erlaubnis gelegen, den Kaufpreisrest in Raten zu bezahlen. Ein solches Geschäft ist, wenn die anderen Voraussetzungen gegeben sind, nach dem RatenG zu beurteilen. Die Unzuständigkeit des Gerichtes nach § 12 RatenG kann auch noch mittels Berufung gegen ein Versäumungsurteil geltend gemacht werden.