JudikaturJustizRS0039876

RS0039876 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 1974

Die zulässigen Beweismittel sind in der ZPO taxativ aufgezählt. Eine Anfrage an Behörden und dergleichen ist daher nicht zulässig. Die Benützung einer auf Anfrage erteilten Auskunft an Stelle beantragter zulässiger Beweismittel ist ein Verstoß im Sinne des § 503 Z 2 ZPO.