RS0039848 – OGH Rechtssatz
RS0039848 – OGH Rechtssatz
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Kann die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht mehr beseitigt werden, dann muß sie gemäß § 240 Abs 2, § 441 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 17 Abs 1 ArbGerG in jeder Lage des Verfahrens berücksichtigt werden; die dadurch begründete Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO ist gemäß § 471 Z 7, §§ 494, 514 ZPO auch noch in höherer Instanz jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen.