JudikaturJustizRS0039835

RS0039835 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. September 1963

Auch die Zurückstellung eines vorbereitenden Schriftsatzes als dem erteilten Auftrag des Gerichtes nicht entsprechend ist nicht anfechtbar. Dies selbst dann nicht, wenn der Schriftsatz Anträge im Sinne des § 229 ZPO und einen Antrag auf Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung enthält.