RS0039828 – OGH Rechtssatz
RS0039828 – OGH Rechtssatz
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Ist in einem Schriftsatz, mit dem etwa eine Ausdehnung des Klagebegehrens angestrebt wird, nicht bloß ein vorbereitender Schriftsatz zu erblicken, dann kann der allein für die Zurückweisung vorbereitender Schriftsätze geltende Rechtsmittelausschluß des § 257 Abs 2, 1.Halbsatz des 2.Satz in Verbindung mit § 258 Schlußsatz ZPO auf die Zurückweisung von - § 258 ZPO nicht zu unterstellenden - Schriftsätzen mit bestimmendem Charakter nicht angewendet werden.