JudikaturJustizRS0039818

RS0039818 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 2004

Für den vom ausgebliebenen Beklagten zu erhebenden Widerspruch sieht das Gesetz besondere Formerfordernisse nicht vor, insbesondere ist die Verwendung des Wortes "Widerspruch" nicht erforderlich. An die Verletzung der Bestimmung des § 397 a Abs 1 zweiter Satz ZPO, wonach der vom Beklagten erhobene Widerspruch zu enthalten hat, was nach § 243 Abs 2 ZPO als Inhalt der Klagebeantwortung vorgeschrieben ist, knüpft das Gesetz nicht die Rechtsfolge, daß der Widerspruch unwirksam wäre.