RS0039811 – OGH Rechtssatz
RS0039811 – OGH Rechtssatz
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Von einer bindenden Wirkung kann nur dann gesprochen werden, wenn eine ausdrückliche Entscheidung, ein Beschluss, über die, wenn auch von Amts wegen aufgeworfene Frage des Bestehens eines Prozesshindernisses vorliegt. Trifft dies nicht zu, hat das Gericht zu den von Amts wegen aufgeworfenen Fragen des Vorliegens eines Prozesshindernisses nur in den Gründen in verneinender Hinsicht Stellung genommen, dann kann von einer bindenden Entscheidung, die anfechtbar ist und angefochten wird, nicht gesprochen werden.