JudikaturJustizRS0039802

RS0039802 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2014

Der Verzicht der klagenden Partei auf einen Teil ihres Anspruches müsste gemäß § 237 Abs 4 ZPO zur Zurückweisung einer dennoch neuerlich erhobenen Klage führen. Diese Einmaligkeitswirkung, die auch dann eintritt, wenn die behauptete Forderung schon in der Klage auf einen geringeren Betrag eingeschränkt wird (vgl RZ 1936,68), entspricht vollkommen jener der Streitanhängigkeit und der materiellen Rechtskraft.

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