Spruch Der Rekurs wird, soweit er sich gegen den rekursgerichtlichen Beschluß (Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung) richtet, zurückgewiesen; Hinsichtlich des berufungsgerichtlichen Beschlusses (Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung) wird dem Rekurs Folge gegeben. Der angefochtene berufungsgerichtlic…
Text Begründung: Die klagende Partei "Firma Autohaus Gustav E***** V*****, Linzer Straße 38" beantragte zunächst (ON 6) die Berichtigung ihrer Bezeichnung in "Autohaus E*****GesmbH." und nahm schließlich (ON 11) eine Richtigstellung dahin vor, daß ihre ursprüngliche Parteienbezeichnung lediglich hinsic…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs gegen den rekursgerichtlichen Beschluß, mit dem die erstgerichtliche Beschlußfassung über eine Klageänderung und Berichtigung der Parteienbezeichnung bestätigt wurde, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig, zumal auch der in dieser Gesetzesstelle genannte Ausnahmefall der Zurückweisung…