JudikaturJustizRS0039711

RS0039711 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2017

Prozessvoraussetzungen sind verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Sachbehandlung und Sachentscheidung. Sie beschränken sich nicht auf die im § 261 (§ 239 Abs 2) ZPO genannten Prozesshindernisse, sondern umfassen auch andere Fallgruppen. So ist auch die Prozessfähigkeit einer Partei eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen in jeder Lage des Verfahrens vom Amts wegen wahrzunehmen ist (§ 6 Abs 1 ZPO) und deren Fehlen (im Fall der Unbehebbarkeit, § 6 Abs 2 ZPO) nur zur Ablehnung der Sachentscheidung durch Zurückweisung der Klage führen kann.

Entscheidungen
8