RS0039707 – OGH Rechtssatz
RS0039707 – OGH Rechtssatz
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Ein Zwischenantrag auf Feststellung, dass die von der beklagten Partei geltend gemachte Gegenforderung der klagenden Partei gegenüber dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 236 ZPO und ist daher unzulässig. Damit wird eine Entscheidung über die Gegenforderung selbst begehrt, über die nur im Zusammenhang mit der Klagsforderung und nur dann zu entscheiden ist, wenn das Bestehen der Klagsforderung bejaht wird.