JudikaturJustizRS0039676

RS0039676 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 2015

Ein vom Kläger erhobener Zwischenantrag auf Feststellung kann nur auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, aus dem der Klagsanspruch unmittelbar oder mittelbar hervorgeht, oder des Nichtbestehens eines solchen, von dem der Beklagte ein geltend gemachtes Gegenrecht ableitet, gerichtet sein.

Entscheidungen
6