JudikaturJustizRS0039598

RS0039598 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 2022

Die Feststellung von Tatsachen, mögen sie auch rechtserheblich oder rechtserzeugend oder Voraussetzung für einen an sich zulässigen Feststellungsantrag sein, kann nicht Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages sein.

Entscheidungen
9