JudikaturJustizRS0039548

RS0039548 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 2014

Die Unzulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung ist mit Beschluss auszusprechen, der auch vom Revisionsgericht im Rahmen der zulässigen Revision von Amts wegen zu fassen ist.

Entscheidungen
7