JudikaturJustizRS0039491

RS0039491 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Dezember 2023

Klagsänderungen, die eine - wenn auch heilbare Unzuständigkeit des Gerichtes begründen, sind gegen den Widerspruch des Beklagten auch dann unzulässig, wenn die erweiterte Klagsforderung aus demselben Rechtsgrund stammt und eine Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens nicht zu besorgen ist.

Entscheidungen
10