Spruch Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 4.021,24 (darin enthalten S 670,20 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Beklagte kaufte im Jahre 1976 ihr nunmehriges Wohnhaus K*****. Im Zeitraum "während oder nach Ankauf des genannten Hauses" pachtete sie mündlich von den Klägern, welche je zur Hälfte gundbücherliche Eigentümer des Grundstückes 1972 KG K***** sind, eine Teilfläche in dem im…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil tatsächlich zu der von ihr verneinten Anwendbarkeit des § 560 Abs 1 Z 2 lit b ZPO auf nicht zu Erwerbszwecken verpachteter gärtnerisch genutzter Liegenschaften eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt. Die Revision ist aber nicht berechtigt. Vorweg ist klarzust…