JudikaturJustizRS0039300

RS0039300 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2023

Ergibt sich aus der Klagserzählung - etwa durch Bezugnahme auf eine Rechnung, von der die in Anspruch Genommenen wissen mussten, wen sie betraf - wer Beklagter sein sollte, liegt selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes keine Klagsänderung, wenn nur die Beziehung auf Beklagtenseite entsprechend eng ist. Auf späteres Vorbringen kann dabei allerdings nicht Rücksicht genommen werden.

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