JudikaturJustizRS0039158

RS0039158 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2023

Ein Überweisungsantrag darf nur dann gestellt werden, wenn der Kläger bisher keine Gelegenheit hiezu hatte. Diese mit der ZVN 1983 neu eingeführte Bestimmung hat vor allem den Zweck, dem Kläger im Falle einer a - limine - Zurückweisung Gelegenheit zur Wahrung von Fristen zu geben. Keinesfalls sollte hiemit die Möglichkeit geboten werden, auch noch nach Zurückweisung einer Klage nach mündlicher Verhandlung die Überweisung der Rechtssache zu begehren. Erfolgt unter Nichtbeachtung eines Überweisungsantrages eine Klagszurückweisung, so kann dies nur mit einem Rechtsmittel gegen den erstgerichtlichen Beschluss bekämpft werden. Die Stellung eines weiteren Überweisungsantrages nach Beschlussfassung ist ausgeschlossen.

Entscheidungen
13