JudikaturJustizRS0039103

RS0039103 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 2011

Das Gericht, an das überwiesen wurde, darf seine Zuständigkeit von Amts wegen nicht mehr prüfen, es sei denn, die Überweisung ist in einer dem Gesetzeszweck eindeutig widersprechenden Form beantragt und bewilligt worden.

Entscheidungen
6