Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 742,27 EUR (darin enthalten 123,71 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Der bereits seit 1992 bei den österreichischen Bundesbahnen beschäftigte und nunmehr als Zugchef in Tirol im Rahmen seines unkündbaren Dienstverhältnisses tätige Kläger hat im Zeitraum zwischen 2002 und 2006 13 x verspätet den Dienst angetreten und zum Teil erhebliche Zugverspät…
Rechtliche Beurteilung Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Die Vorentscheidung 9 ObA 184/92 befasste sich mit einem speziellen Aspekt des Verhältnisses zwischen Leistungs- und Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren, und zwar dem E…