JudikaturJustizRS0039084

RS0039084 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2017

Hat das Erstgericht den von der klagenden Partei gestellten Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO wegen offenbarer Unzuständigkeit des hierin namhaft gemachten Gerichtes abgewiesen und wurde diese Entscheidung vom Rekursgericht bestätigt, so kann dessen Bestätigung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht mittels Revisionsrekurses angefochten werden, da Gegenstand des rekursgerichtlichen Verfahrens der erstgerichtliche Beschluß über die Abweisung des Überweisungsantrages und nicht die Klagezurückweisung selbst ist.

Entscheidungen
5