JudikaturJustizRS0039073

RS0039073 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 1998

Die Feststellung einer Duldungspflicht nach Maßgabe der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung stellt gegenüber dem erhobenen Anspruch auf Duldung ein minus dar.

Entscheidungen
2