JudikaturJustizRS0038964

RS0038964 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2019

Ein Feststellungsinteresse ist als gegeben zu erachten, wenn eine objektive Ungewissheit über den Bestand oder Umfang eines Anspruchs besteht, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann.

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