JudikaturJustizRS0038907

RS0038907 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2018

Die Regelung, dass der Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen ist, gilt nur, wenn das Rechtsschutzinteresse nach Erhebung des Rechtsmittels, weggefallen ist.

Entscheidungen
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