Spruch Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Die Kosten der betreibende Partei für den Revisionsrekurs werden mit S 30.937,50 (darin S 5.156,25 Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten bestimmt.…
Text Begründung: Die betreibende Partei führt gegen die verpflichteten Parteien zur Hereinbringung der Forderung von S 3,000.000 sA Fahrnis- und Forderungsexekution. Die verpflichteten Parteien erhoben gegen den betriebenen Anspruch und gegen die Exekutionsbewilligung Einwendungen gemäß den §§ 35 und …
Rechtliche Beurteilung Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies das Begehren der Klage, auf die der Aufschiebungsantrag gestützt wird, ab. Diese Entscheidung erwuchs, allerdings erst nach Erlassung des hier angefochtenen Beschlusses und Einbringung des außerordentlichen Revisionsrekurses, in Rechtskraft. Da somi…