JudikaturJustizRS0038865

RS0038865 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2024

Bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte, ist ein Feststellungsinteresse anzuerkennen.

Entscheidungen
32