RS0038826 – OGH Rechtssatz
RS0038826 – OGH Rechtssatz
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Können weitere Schäden aus dem in Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis ausgeschlossen werden, ist dem Geschädigten das Interesse an der Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden abzusprechen. Dem ist - bei von der Wasserrechtsbehörde bescheidmäßig aufgetragenen Sanierungsarbeiten - gleichzuhalten, dass weitere Schäden (hier: aus dem angestiegenen Grundwasserspiegel) dann nicht mehr entstehen können, wenn diese Arbeiten durchgeführt worden sind, weil die Kläger die schadensbeseitigenden Vorkehrungen ohnedies bereits im wasserbehördlichen Verfahren durchsetzen können.