JudikaturJustizRS0038823

RS0038823 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 2009

Die Geltendmachung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer Personengesellschaft hat nicht mit Rechtsgestaltungsklage, sondern mit einer Feststellungsklage zu erfolgen. Das rechtliche Interesse an einer solchen Feststellung ist nur gegeben, wenn diese Beschlüsse nach wie vor Wirkungen äußern.

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5