JudikaturJustizRS0038784

RS0038784 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Mai 2021

Die innerstaatliche, aber auch die völkerrechtliche Geltung des Konkordates 1933 ist nicht mehr strittig. Die Frage, ob ein Vertrag der Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde bedarf und ob sodann die Zustimmung des Bischofs oder des Papstes einzuholen ist, ist nach innerkirchlichem Recht zu beantworten. Ein ohne die nach diesem Recht erforderliche Zustimmung zustande gekommener Vertrag ist nichtig (rechtliche Unmöglichkeit).

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12