JudikaturJustizRS0038708

RS0038708 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Mai 1934

Die Veröffentlichung eines bestellten Artikels, für den durch Aufgabe eines Inserates bezahlt wird, in der Form eines von der Redaktion aus eigenem Antrieb gebrachten Artikels ist unsittlich und durch § 26 PresseG verboten. Das versprochene Entgelt kann nicht gefordert werden, das geleistete verfällt an den Bundesschatz.