JudikaturJustizRS0038673

RS0038673 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2022

Die Parteien können vom Formvorbehalt zwar nicht einseitig, wohl aber einverständlich abgehen, auch ohne Einhaltung der Schriftform und nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent.

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105