Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 9.969,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von 906,35 S, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Erstbeklagte kam am 11. September 1985 um etwa 22,30 Uhr mit seinem PKW mit dem Kennzeichen St 505.838 auf der Fahrt durch den Kaltenbachgraben bei Bruck an der Mur in alkoholisiertem Zustand von der Fahrbahn ab, sodaß das Fahrzeug sich überschlagend über die Straßenböschun…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht abgesprochen hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt ni…