JudikaturJustizRS0038671

RS0038671 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Februar 1988

Die Schmerzengeldminderung wegen Nichtanlegenes von Sicherheitsgurten entfällt auch dann, wenn bei deren Gebrauch andere Folgen herbeigeführt worden wurden als bei deren Nichtanlegen, soferne sie nur in Bezug auf ihre Schwere gleichwertig sind. Ein strenger Beweis kann hier nicht gefordert werden, es genügt, wenn der Geschädigte solche Folgen wahrscheinlich macht.