JudikaturJustizRS0038620

RS0038620 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2000

Der Hauskanal gilt als integrierender Bestandteil des Hauses selbst auch in seiner Fortsetzung unter dem Straßenniveau und ist damit Eigentum des Hauseigentümers. Die zwischen dem Eigentümer des öffentlichen Gutes und dem Eigentümer des Hauskanals bei der Errichtung oder Instandsetzung von anderen Einbauten oder Leitungen auf dem öffentlichen Gut bestehenden Rechte und Pflichten sind nicht öffentlich rechtlich im Wr KanalG geregelt. Dem Hauseigentümer stehen gegenüber dem Eigentümer des öffentlichen Gutes nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche in Analogie zu § 364 a ABGB zu, wenn der Hauskanal bei der Errichtung oder Instandsetzung von Gasleitungen auf dem öffentlichen Gut beschädigt wird.

Entscheidungen
3