RS0038590 – OGH Rechtssatz
RS0038590 – OGH Rechtssatz
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Bei Bestimmungen wie § 77 lit a KrntGemStruktVG, § 5 des 1. VerstaatlichungsG, § 11 des 1.StVDG, Art 22 des StV 1955 stellt ein Gesetz den Titel zum Eigentumserwerb dar, und es bedarf hinsichtlich der betroffenen Liegenschaft auch nicht eines besonderen Verfügungsgeschäftes oder der Vornahme einer Übergabshandlung. Hier bildet das Gesetz die Voraussetzung für die bücherliche Eintragung, die der materiellen Rechtslage entspricht.