RS0038485 – OGH Rechtssatz
RS0038485 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt beziehungsweise den für das Fehlverhalten ihrer Ärzte haftenden Krankenanstaltsträger die Beweislast dafür, ob der Patient, die Eltern eines minderjährigen Patienten oder das Pflegschaftsgericht auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätten.