Spruch Eine Servitut der Holzbringung im Wege des Durchtriebes von Holz über fremden Grund und Boden ist zwar eine Felddienstbarkeit im Sinne des § 477 ABGB, gehört aber nicht zu den Wegedienstbarkeiten nach § 477 Z. 1, §§ 492 ff. ABGB; sie unterliegt daher dem Ersitzungsverbot des § 43 des Servitutenpaten…
Text Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, den Holzdurchtrieb durch die Parzelle 819/223 der Liegenschaft EZ X ohne forstbehördliche Bewilligung im Sinne des § 66 Abs. 4 ForstG 1975 zu unterlassen. Zur Begründung bringt der Kläger vor, er sei Eigentümer der vorgenannten Liegenschaft, zu…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Wie die Untergerichte richtig erkannt haben und wie von den Parteien gar nicht in Zweifel gezogen wird, ist nur die Beantwortung der Frage prozeßentscheidend, ob das vom Beklagten unter dem Titel einer Ersitzung in Anspruch genommene Holzbringungsrecht ein Wegerecht im…