JudikaturJustizRS0038389

RS0038389 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 1938

Hatte der Verpflichtete die Möglichkeit die Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens im Liegenschaftsversteigerungsverfahren durch Einwendungen abzuwenden, dann kann er nicht im Gutachten die Schadensursache suchen, wenn er die Abwehr gegen dieses Gutachten unterließ.