RS0038389 – OGH Rechtssatz
RS0038389 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Hatte der Verpflichtete die Möglichkeit die Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens im Liegenschaftsversteigerungsverfahren durch Einwendungen abzuwenden, dann kann er nicht im Gutachten die Schadensursache suchen, wenn er die Abwehr gegen dieses Gutachten unterließ.