JudikaturJustizRS0038230

RS0038230 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 2010

Für den österreichischen Rechtsbereich kommen bei einem Zusammenstoß von Binnenschiffen als ersatzpflichtige Personen diejenigen in Betracht, die durch ihr eigenes Verschulden den Schaden herbeigeführt haben (1295 ABGB), sowie, wenn es sich um das Verschulden eines Besatzungsmitgliedes handelt, der Schiffseigner.

Entscheidungen
3