Spruch Das Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen, BGBl. 1966/204, gilt für den Ersatz von Schäden, die durch ein Binnenschiff einem anderen Binnenschiff zugefügt wurden. Schäden an einem Landungssteg fallen nicht unter dieses Übereinkommen Motorboote…
Text Am 12. 6. 1977 gegen 17.35 Uhr versuchte Paul J als Führer des der Klägerin, der prot. Firma Stadtwerke Klagenfurt, gehörigen Motorschiffes "Klagenfurt", mit dem er den Wörthersee befuhr, an der gleichfalls der Klägerin gehörigen Landungsbrücke Pörtschach/Werzer anzulegen. Dabei kollidierte das Schi…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 30. 1. 1937, DRGBl. I 97, die Vorschriften dieses Gesetzes für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gelten, die sich aus der Benutzung von Binnengewässern d…