§ 92 Ausnahme
In Kraft seit 10. Juni 2005
Up-to-date
(1) Ein Eichschein gemäß § 91 ist nicht erforderlich für
1. im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß § 91 Abs. 3 versehen sind;
2. Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;
3. Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte;
4. Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
5. Fahrzeuge des Bundesheeres;
6. österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes).
(2) Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß § 91 unterliegen, können über Antrag geeicht werden.
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