JudikaturJustizRS0038214

RS0038214 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 1991

Die Geo spricht zwar in den §§ 610 ff von einem Verwahrnis der beschlagnahmten Sachen, es kommt jedoch zwischen dem Staat und dem Eigentümer oder Inhaber der im Zuge eines Strafverfahrens beschlagnahmten Gegenstände kein privatrechtlicher Verwahrungsvertrag zustande, sondern des entsteht ein öffentlich rechtliches Verhältnis, bei welchem der Staat als Träger von Hoheitsrechten dem Eigentümer oder Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände gegenübersteht.

Entscheidungen
2