RS0038213 – OGH Rechtssatz
RS0038213 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Behörde kann die Berechtigung der Personen, die die Fundsache ansprechen, prüfen, sie kann aber die Ausfolgung des Gerichtserlages auch bloß vom Ergebnis eines Rechtsstreites zwischen dem Finder und dem gegebenenfalls durch einen Kurator zu vertretenden Eigentümer abhängig machen oder streitige Ansprüche, besonders zwischen mehreren Interessenten, auf den Rechtsweg verweisen.