JudikaturJustizRS0038107

RS0038107 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 2012

Wer fremdes Eigentum verkauft oder in Bestand gibt, kann die Unwirksamkeit des von ihm abgeschlossenen Vertrages nicht daraus ableiten, dass er über die Sachen nicht verfügungsberechtigt gewesen ist. Immer ist es nur der Dritte, in dessen Belieben es stehen wird, die Unwirksamkeit der Verfügung geltend zu machen. Daher kann der Verkäufer oder Bestandgeber sich nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrages stützen, weil die Alliierte Kommission den Vertrag bisher nicht genehmigt habe.

Entscheidungen
7