RS0038077 – OGH Rechtssatz
RS0038077 – OGH Rechtssatz
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Der gemäß §50 EheG ohne Verschuldensausspruch rechtskräftig geschiedene Kläger hat kein Rechtsschutzinteresse an einer Aufhebung der Ehe, wenn die Feststellung eines Verschuldens der Beklagten nicht in Betracht kommt.