(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung.
(2) In den Fällen der §§ 36 und 37 ist der Ehegatte als schuldig anzusehen, der den Aufhebungsgrund bei Eingehung der Ehe kannte, in den Fällen der §§ 38 und 39 der Ehegatte, von dem oder mit dessen Wissen die Täuschung oder die Drohung verübt worden ist.
Rückverweise
EheG · Ehegesetz
§ 44 § 44
…1) Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch, so kann sein früherer Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe begehren, es sei denn, daß er bei der Eheschließung wußte, daß der für tot…
§ 131 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Juli 2018
… 28 Abs. 1, § 33, § 40 Abs. 1 (Anm.: wohl gemeint: § 40 Abs. 2) , § 42 Abs. 2 samt Überschriften und die Aufhebung des § 35 samt Überschrift treten mit 1. August 2025 in Kraft. 2. Die…