Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt. Die Pfandgläubigerin C***-B***, Wien 1., Schottengasse 6, ist schuldig, der betreibenden Partei die mit 11,901,45 S (darin 1.081,95 S Umsatzsteuer und keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsrekurs…
Text Begründung: Die Erblasserin, deren Verlassenschaft nunmehr die Exekution betreibt, hatte beim Erstgericht gegen den Verpflichteten als Beklagten die Klage mit dem Begehren eingebracht, den mit ihm am 17. April 1981 über die Liegenschaft EZ 1026 der KG Landstraße geschlossenen Kaufvertrag als nichti…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO sowie § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässig und auch rechtzeitig, obwohl er erst am 17. Dezember 1986 zur Post gegeben wurde und der angefochtene Beschluß dem für die betreibende Verlassenschaft bestellten Kurator schon am 13. November 1986 zuzustellen ve…