JudikaturJustizRS0037957

RS0037957 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2010

Einwirkungen, die der Betrieb der Bahn üblicherweise mit sich bringt, gehören zu den Umständen, die den Charakter der Landschaft formen, weshalb sie als ortsüblich anzusehen sind. Zum Bahnbetrieb gehören notwendigerweise auch Verschubarbeiten, Immissionen, die mit derartigen Arbeiten üblicherweise verbunden sind, müssen daher für ein durch Bahnanlagen geprägtes Gebiet ebenfalls als ortsüblich angesehen werden. Der durch den Verschubbetrieb verursachte, auf die Liegenschaft einwirkende Lärm kann daher einen Ausgleichsanspruch im Sinne des § 364 a ABGB nicht rechtfertigen.

Entscheidungen
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