JudikaturJustizRS0037889

RS0037889 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 2009

Ein gemeinsamer Rechtsgrund liegt vor, wenn die Ansprüche aus einem einheitlichen Vertrag oder einer einheitlichen Rechtsvorschrift abgeleitet werden. Dass die Ansprüche bloß auf dieselbe Gesetzesstelle gestützt und so gleichartige Rechtstitel für sie geltend gemacht werden, reicht nicht aus.

Entscheidungen
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