Spruch Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß er zu lauten hat: 'Johann Ernst A hat den für den Monat August 1984 zu Unrecht gezahlten Unterhaltsvorschuß von S 1.100,-- an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz zurückzuzahlen und zwar in z…
Text Begründung: Der nunmehr eigenberechtigte, Johann Ernst A (geb.am 30.12.1965), hatte aufgrund des Beschlusses des Erstgerichtes vom 2.9.1981, ON 30, gegen seinen unehelichen Vater Gustav B seit 4.3.1981 einen Unterhaltsanspruch von S 1.100,-- monatlich. Aufgrund dieses Titels wurden ihm mit Beschlüss…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist zulässig, weil die Beschänkung des Rechtsmittelzuges durch § 15 Abs 3 UVG nicht für Beschlüsse betreffend den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse gilt; solche Beschlüsse sind vielmehr nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 14 und 16 AußStrG anfechtbar (E 8 bei Edlbacher, Verfahre…