RS0037753 – OGH Rechtssatz
RS0037753 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine Unterlassung kann sittenwidrig sein, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Tätigkeit fordern. Das Verschweigen von Tatsachen kann unter Umständen sittenwidrig (oder irreführend) sein, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht. Ein Unternehmer, der einen Vergleich mit seinem früheren Preis anstellt, muss dem Publikum diese Preise aber nicht nachweisen.