RS0037563 – OGH Rechtssatz
RS0037563 – OGH Rechtssatz
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Ist das Begehren auf Unterfertigung eines bestimmten Vertrages gerichtet, so kann das Urteil nur entweder im Sinne des Klagebegehrens oder - falls ein anderer Vertragsinhalt erwiesen wird und die klagende Partei diesem Umstande nicht durch eine rechtzeitige Klagsänderung Rechnung getragen hat - im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ergehen. Lediglich sprachliche Veränderungen kann das Gericht vornehmen, nicht aber sachliche Abänderungen, die den Inhalt des Vertrages betreffen.