JudikaturJustizRS0037393

RS0037393 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2018

Für die Anwendung des § 225 Abs 2 ZPO ist nur maßgebend, daß das Urteil I.Instanz ein Versäumnisurteil ist; diese Bestimmung gilt für die Frist zur Erhebung der Revision auch dann, wenn bei der Berufungsverhandlung beide Teile vertreten waren.

Entscheidungen
7